Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung

Zur Einstellungsverfügung im Nachprüfungsverfahren 

Eine Wirksame Mitteilung der Leistungseinstellung nach § 7 Nr. 4 BB-BUZ setzt voraus, dass der Versicherer seine Entscheidung nachvollziehbar begründet, was einen Vergleich des Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem späteren Gesundheitszustand erfordert.

(OLG Koblenz, Urteil v.11.7.2008, Az.: 10 U 842/07)

 

Zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit 

Berufsunfähigkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der bedingungsgemäß maßgeblichen (hier 50 % igen) Arbeitskraft erwarten ließ. Maßgeblich ist dabei weder der Zeitpunkt des Eintritts der Ausgangserkrankung oder der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, sondern, wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig behandelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand des VN als gegeben angesehen hätte, der keine Besserung erwarten ließ.

(OLG Bremen, Urt. v. 25.6.2010, Az. 3 U 60/09)