Feuerversicherung

Zum Regressanspruch eines Feuerversicherers gegen einen Schornsteinfeger und seinen Gesellen nach dem Brand eines Einfamilienhauses wegen unsachgemäßer Entfernung von Ruß.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 96.792,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz seit dem 17.09.2002 zu zahlen.


Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.


Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz für einen Brandschaden an dem I2 in N2 in Anspruch.

Die Klägerin ist Feuerversicherer des Objektes, welches im Eigentum der Versicherungsnehmerin Marlene U steht. Der Beklagte zu 1) ist der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, der Beklagte zu 2) sein Geselle, der am 20.12.2001 den L2 des Hauses kehrte. Das Haus verfügte über einen Festbrennstoffofen, der mit normalen oder Eierbriketts befeuert wurde. Die Revisionsöffnung des daran angeschlossenen Kamins war mit einer Metallplatte abgedeckt. Eine ursprünglich hinter der metallenen Abdeckung vorhandene weitere Platte fehlte schon seit Jahren.

Den nach der Kehrung am 20.12.2001 am C des Kamins vorhandenen Ruß entfernte der Beklagte zu 2) nicht selbst. Vielmehr bot sich die Versicherungsnehmerin der Klägerin an, den L2 zu reinigen. Dem stimmte der Beklagte zu 2) zu. Am 27.12.2001 entstand aus einem Nebenraum der Küche des Hauses heraus, der als Vorratsraum genutzt wurde, ein C2. Hinter einem dort vor der Revisionsöffnung des Kamins abgestellten Reisebett entwickelten sich Flammen, die sich über die Treppe, welche die rückwärtige und obere Abtrennung des Nebenraums bildete, in das Obergeschoss verbreiteten. Im weiteren Verlauf brannte das Einfamilienhaus nahezu komplett aus. Unmittelbar nach dem C2 stellte die ermittelnde Kriminalpolizei am C des Kamins weiß-grauen Ruß fest, der 10 bis 13 cm hoch lag. Dies entspricht einer Rußmenge von etwa 2,6 Litern. Bei einer Untersuchung des Kamins durch die Revisionsöffnung am 29.12.2001 stellte der Sachverständige L ebenfalls größere N feinkörnigen Rußes fest.

Die Klägerin trägt vor:

Ursache für den C2 sei die Entzündung von Ruß am C des Kamins gewesen. Zündquelle könne nur die Revisionsöffnung gewesen sein. Insbesondere aufgrund der Farbe des nach dem C2 vorgefundenen Rußes stehe fest, dass es sich dabei um wiederverbrannten Ruß gehandelt habe, also um vor dem C2 vorhandenen und im Zusammenhang damit entzündeten sowie erneut verbrannten Ruß. Nach der Kehrung des Kamins am 20.12.2001 hätte jedoch praktisch kein Ruß mehr an dessen C liegen dürfen. Nach der durchgeführten Kehrung sei folglich der Ruß nicht sach- und fachkundig aus dem L2 entfernt worden. Andernfalls hätte nicht bereits am 27.12.2001 wieder Ruß in der nach dem C2 festgestellten Menge am C des Kamins liegen können. Die Entfernung des Rußes sei nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt worden. Am Schadenstag sei beim Betrieb des Ofens im Wohnzimmer durch austretende glimmende Rußpartikel, z.B. beim Befüllen oder Schüren, der nicht entfernte Ruß am Kaminboden entzündet worden. Die Beklagten könnten sich insofern nicht mit Erfolg darauf berufen, mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Abrede dahingehend getroffen zu haben, dass diese den abgekehrten Ruß beseitigte. Eine derartige Übertragung der dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Aufgabe sei nicht möglich. Die Metallplatte der Revisionsöffnung am L2 sei ferner aufgrund Korrosion löchrig gewesen. Hierauf und auf die fehlende weitere Platte hätten die Beklagten die Versicherungsnehmerin der Klägerin hinweisen müssen. Nach dem Ausbruch des Brandes am Kaminfuß habe sich die Revisionsklappe sehr stark erhitzt und die Wärme auf das davor abgestellte Reisebett übertragen, was bei Vorhandensein zweier Metallklappen nicht der Fall gewesen wäre. Darüber hinaus habe länger als fünf Jahre vor dem Brandereignis keine Feuerstättenschau durch den Beklagten zu 1) stattgefunden. Bei Einhaltung der den Beklagten obliegenden Verpflichtungen wäre der C2 nicht ausgebrochen. Für die aufgrund des Unterlassens entstandenen Schäden seien die Beklagten deshalb ersatzpflichtig. Zu zahlen seien eine Zeitwertentschädigung in Höhe von 83.559,38 Euro, Aufräum- und Abbruchkosten in Höhe von 4.638,21 Euro, Mietausfall in Höhe von 3.770,00 Euro, Schadensminderungskosten in Höhe von 3.344,41 Euro sowie Sachverständigenkosten von insgesamt 1.480,69 Euro. X der Einzelheiten wird auf die Schadenermittlung des Dipl.-Ing. T (Bl. 80 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor:

Der C2 sei dadurch verursacht worden, dass durch die Inversionswetterlage heißer Rauch, statt der Kaminthermik folgend nach oben, nach unten durch die Revisionsklappe ausgetreten sei. Vor dem C2 bzw. zum Zeitpunkt des Brandausbruchs habe sich kein Ruß am Kaminboden befunden. Die Hauseigentümerin U habe – entsprechend der Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2) – selbst den durch die Kehrung des Schornsteins angefallenen Ruß mit einer Schaufel entfernt. Weshalb bei der Brandortbesichtigung ca. 2 Liter Ruß am C des Kamins vorgefunden worden seien, sei ungeklärt. Jedenfalls hafteten die Beklagten nicht für eine eventuell nicht ordnungsgemäß erfolgte Entfernung des Rußes. Denn der Beklagte zu 2) habe die den Beklagten grundsätzlich obliegende Pflicht zur Beseitigung des abgekehrten Rußes wirksam auf die Hauseigentümerin U übertragen, was auch zulässig gewesen sei. Beim Entfernen des Rußes handele es sich um eine unwesentliche Teiltätigkeit des Schornsteinfegers, die auch berufsfremde Personen verrichten könnten. So hätten die Beklagten bereits seit vielen Jahren den Ruß vereinbarungsgemäß durch die Hauseigentümerin U bzw. deren Ehemann entfernen lassen, die diese Pflicht immer zuverlässig und ordnungsgemäß erfüllt hätten. Die Metallplatte vor der Revisionsöffnung des Kamins sei erst durch die große Hitze beim C2 und den Einsatz von Löschwasser korrodiert. Weder ihr Zustand noch das Fehlen der zweiten Metallplatte seien ursächlich für die Entzündung des Gästebettes und den entstandenen Schaden gewesen. Die Hauseigentümerin U treffe letztlich das alleinige Verschulden an der Schadensentstehung, weil sie das Gästebett nicht unmittelbar vor der Revisionsöffnung hätte abstellen dürfen. Der Beklagte zu 2) habe sie auch darauf hingewiesen, dass die Revisionsklappe nicht mit Gegenständen habe zugestellt werden dürfen. Im Übrigen sei die Feuerstättenschau regelmäßig durchgeführt worden, letztmalig im Jahre 1997.

X der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.04.2004 (Bl. 185 d.A.). X des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.06.2004 (Bl. 193 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Schadensersatz in der zuerkannten Höhe aus positiver Vertragsverletzung des zwischen dem Beklagten zu 1) und der Hauseigentümerin U geschlossenen Kehrvertrages in Verbindung mit § 67 I 1 VVG. Denn der Beklagte zu 2) hat die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten eines Bezirksschornsteinfegermeisters im Hinblick auf § 8 III der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) NW verletzt. Diese Pflichtverletzung hat sich der Beklagte zu 1) nach § 278 BGB sowie § 15 I 2 Schornsteinfegergesetz (SchfG) zurechnen zu lassen.

Die Rechtsbeziehungen des Schornsteinfegermeisters zu den Hauseigentümern unterliegen den Regeln des Privatrechts, wobei überlicherweise von einem Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB auszugehen ist. Der Bezirksschornsteinfegermeister wird im Rahmen der Kehrarbeiten privatrechtlich tätig (OLG I NJW 1972, 2088 ff.). Inhalt und Umfang der bei den Kehrarbeiten zu beachtenden Pflichten ergeben sich aus §§ 12 ff. SchfG sowie aus den Vorschriften der KÜO. § 8 III KÜO bestimmt, dass Verbrennungsrückstände aus kehrpflichtigen Anlagen vom Bezirksschornsteinfegermeister zu entfernen und so zu lagern sind, dass keine Brandgefahr entsteht. Gegen diese Beseitigungspflicht hat der Beklagte zu 2) im Hinblick auf den L2 des I-Weg in N2 verstoßen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der C2 am 27.12.2001 dadurch verursacht worden ist, dass sich am C des Kamins befindlicher Ruß erneut entzündet hat. Dies hat die Vernehmung des für Brandursachen sachverständigen Zeugen L in Verbindung mit den unstreitigen Tatsachen, die durch die Zeugen C3 und Hippler nochmals bestätigt worden sind, zweifelsfrei ergeben.

Unstreitig wurden nach dem C2 ca. 2,6 Liter weiß-grauer, feinkörniger Ruß am C des Kamins, von dem der C2 ausging, vorgefunden. Nach den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen L ist aufgrund der Farbe des Rußes davon auszugehen, dass es sich dabei um wiederverbrannten Ruß gehandelt hat. Bei einfachem Ruß hätte nämlich die Farbe schwarz sein müssen. Ferner spricht auch die Feinkörnigkeit des vorgefundenen Rußes dafür, dass er wiederverbrannt war. Der Zeuge L hat in dem Ruß keinerlei Brocken, wie z.B. Holzstücke, feststellen können, die z.B. im Rahmen der Löscharbeiten vom Dachtragwerk heruntergefallen sein können. Als der Zeuge die Brandstelle in Augenschein genommen hat, hat der von ihm untersuchte Ruß des Weiteren noch geglimmt.

Aufgrund der von der Polizei unmittelbar nach dem C2 festgestellten Menge Rußes in dem L2 ist mit den Ausführungen des sachverständigen Zeugen zudem davon auszugehen, dass es sich dort um abgefegten Ruß gehandelt haben muss. Nach Angaben des Zeugen – was im Übrigen auch unstreitig ist – fallen bei einem L2 der hier in Rede stehenden Größe während eines halben Betriebsjahres etwa drei und bei besonders kalten Wintern bis zu fünf Liter Ruß an. Da in dem hier brandursächlichen L2 aber mehr als zwei Liter wiederverbrannten Rußes vorgefunden wurden, muss vor dem C2 eine entsprechend größere Menge abgekehrten Rußes gelegen haben. Der Zeuge L hat demgemäß nachvollziehbar geschlussfolgert, dass im Zuge der Kehrung am 20.12.2001 kein Ruß, allenfalls eine geringe Menge, aus dem L2 herausgenommen worden ist. Innerhalb einer Woche könne nicht die Menge Ruß entstanden sein, die nach dem C2 am C des Kamins vorgefunden worden sei. Insofern hat der Zeuge auch ausschließen können, dass erst während des Brandes Ruß heruntergefallen sein könnte. Ebenso wenig habe es einen Kaminbrand gegeben. Der L2 habe vielmehr insgesamt auch gefegt ausgesehen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht somit fest, dass Ursache für den C2 am 27.12.2001 die Entzündung von Ruß am C des Kamins gewesen ist. Gleichzeitig ergibt sich hieraus, dass die Kehrung am 20.12.2001 gerade nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil entgegen § 8 III KÜO die nach der Kehrung im L2 verbliebenen Verbrennungsrückstände jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang entfernt worden sind.

Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nichts anderes. Soweit sie behaupten, die Hauseigentümerin U habe – entsprechend der Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2) – selbst den durch die Kehrung des Schornsteins angefallenen Ruß mit einer Schaufel entfernt, ist ihr Vortrag bereits als unsubstanziiert zu bewerten, da sie nicht darlegen, wieviel Ruß die Hauseigentümerin denn genau beseitigt haben will. Dies wäre in Anbetracht der konkreten Mengenangaben der Klägerin zum vorgefundenen und üblicherweise anfallenden Ruß jedoch zu erwarten gewesen. Die Vernehmung der Zeugin U liefe demzufolge auf eine unzulässige Ausforschung von Tatsachen hinaus. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die Zeugin hätte bekunden können, dass sie die Entfernung des abgekehrten Rußes tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt hat, erfordert doch die Reinigung einer kehrpflichtigen Anlage besondere Sach- und Fachkenntnis, wie insbesondere § 7 KÜO zu entnehmen ist. Ob die Zeugin die Entscheidung, dass die Anlage ggf. mit besonderen Reinigungsverfahren oder durch Ausbrennen zu reinigen gewesen wäre, weil die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen evtl. nicht hätten entfernt werden können, hätte treffen können, erscheint zumindest zweifelhaft. Jedenfalls aber tragen die Beklagten nicht vor, auf welche Weise die unstreitig nach dem C2 vorgefundene Menge Ruß in den L2 gelangt sein soll, wenn denn die Zeugin U im Zuge der Kehrung am 20.12.2001 den abgefegten Ruß vollständig und ordnungsgemäß aus dem L2 entfernt hat. Eine Erklärung hierfür bleiben die Beklagten schuldig. Infolgedessen kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des sachverständigen Zeugen L nur davon ausgegangen werden, dass die Entfernung des am 20.12.2001 durch den Beklagten zu 2) abgekehrten Rußes eben nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Hierfür haftet der Beklagte zu 1).

Dem Beklagten zu 2) ist im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäße Entfernung des Rußes eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, für die der Beklagte zu 1) einzustehen hat. Er kann sich insofern nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erfüllung der ihm nach § 8 III KÜO obliegenden Pflicht sei durch den Beklagten zu 2) wirksam auf die Hauseigentümerin U übertragen worden mit der Folge, dass er von einer Haftung für die unterbliebene oder ungenügende Reinigung des Kamins frei geworden sei. Eine Haftungsfreistellung des Beklagten zu 1) wäre mit einer solchen Übertragung jedenfalls nicht verbunden.

Dies ergibt sich aus dem Regelungsgehalt der Vorschriften des SchfG und der KÜO. Bereits nach § 1 I SchfG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen "zu lassen". Demgegenüber obliegt dem Bezirksschornsteinfegermeister gemäß § 13 I Nr. 1 SchfG die Ausführung der durch die KÜO vorgeschriebenen Arbeiten. Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben hat er gemäß § 15 I 1 SchfG einen Gesellen zu beschäftigen. Nach § 15 I 2 SchfG bleibt er für die ordnungsgemäße Ausführung der Kehrarbeiten jedoch verantwortlich. § 15 I 2 SchfG soll sicherstellen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister trotz Vorhandenseins eines Gesellen stets zumindest dessen Arbeiten überwacht. Nichts anderes kann gelten, wenn er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Mithilfe eines Hauseigentümers bedient. Auch dann bleibt es (erst recht) bei der Verantwortlichkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters, der nach §§ 26 ff. SchfG insoweit der zuständigen Aufsichtsbehörde untersteht. Diese kann ihn zu den ihm obliegenden Pflichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaßnahmen anhalten, § 27 SchfG. Der Beklagte zu 1) hätte demnach zumindest die Überwachung der Reinigungstätigkeit der Hauseigentümerin U sicherstellen müssen. Dass § 7 KÜO nur besondere Reinigungsverfahren der persönlichen Ausführung oder dauernden Beaufsichtigung durch den Bezirksschornsteinfegermeister unterstellt, steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift besagt nämlich gerade nicht, dass andere Reinigungsarbeiten auf Dritte übertragen werden können, ohne dass der Bezirksschonsteinfegermeister von der aus § 15 I 2 SchfG abzuleitenden Überwachungspflicht frei würde.

Nach § 9 I KÜO haben Hauseigentümer lediglich für den freien Zugang zu Reinigungs- und Prüföffnungen T2 zu tragen; § 9 II KÜO schreibt vor, dass sie für die Aufnahme des bei der Kehrung der Abgasanlagen anfallenden Rußes nicht brennbare, dichte Behälter zur Verfügung zu stellen haben. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass die Hauseigentümer ohne Weiteres auch die Reinigung des Kamins selbst vornehmen können. Zu dieser bedarf es – wie oben bereits erwähnt – vielmehr einer besonderen Sach- und Fachkenntnis (vgl. nur § 7 KÜO). Daraus, dass § 8 KÜO mit "sonstige Pflichten" des Bezirksschornsteinfegermeisters überschrieben ist, lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass diese Pflichten ohne Weiteres auf den jeweiligen Hauseigentümer als Laien übertragen werden können. Die in § 8 KÜO normierten Pflichten sind eben solche des Bezirksschornsteinfegermeisters, mögen sie neben den in §§ 2 ff. KÜO geregelten Pflichten auch als "sonstige" bezeichnet sein. Dass es sich bei dem Entfernen des Rußes aus einem gekehrten L2 auch nicht lediglich um eine unwesentliche Teiltätigkeit des Schornsteinfegers handelt, die auch berufsfremde Personen verrichten können, zeigt gerade der vorliegende Fall. Die nicht ordnungsgemäße Entfernung des Rußes birgt eine nicht unerhebliche Brandgefahr, die von Laien möglicherweise unterschätzt wird. Wenn der Bezirksschornsteinfegermeister diese Arbeiten gleichwohl auf einen Laien überträgt, so bleibt er aufgrund seiner überlegenen Sach- und Fachkenntnis hierfür verantwortlich und trägt das damit einhergehende Risiko.

Dementsprechend konnte die Hauseigentümerin U auf eine Haftung des Beklagten zu 1) auch nicht wirksam verzichten. An der Feuersicherheit auch im Rahmen der Schornsteinreinigung und der damit zusammenhängenden Entsorgung von Verbrennungsrückständen besteht nämlich ein erhebliches öffentliches Interesse. Im Interesse der öffentlichen Feuersicherheit sind die wesentlichen Aufgaben im Rahmen der Schornsteinreinigung ausschließlich dem Bezirksschornsteinfegermeister zugewiesen. Die Wahrnehmung der Aufgaben durch ihn dient dem Interesse der Allgemeinheit an der Feuersicherheit. Dieses Rechtsgut ist – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – nicht disponibel.

Der Beklagte zu 1) haftet daher für die durch den C2 vom 27.12.2001 entstandenen Schäden. Die Schadenshöhe ergibt sich nachvollziehbar aus der von der Klägerin vorgelegten Schadenermittlung des Dipl.-Ing. T (Bl. 80 ff. d.A.). Die Klägerin hat, nachdem die Beklagten die Höhe des Schadens bestritten haben, weil Zustand und Alter des Hauses vor dem Brandereignis nicht dargetan seien, dazu erklärt, das versicherte Objekt sei im Jahre 1924 errichtet worden. Sie hat ferner dargelegt, wann welche Renovierungsmaßnahmen ausgeführt worden seien (Bl. 149 d.A.); der Zustand des Gebäudes vor Eintritt des Schadens habe einem normalen Erhaltungszustand unter Berücksichtigung des Baualters und der durchgeführten Sanierungsarbeiten entsprochen. Dem haben die Beklagten nichts Substanziiertes entgegengehalten. Ihr pauschales Bestreiten der Schadenshöhe ist deshalb unbeachtlich.

Zu Lasten der Klägerin ist vorliegend auch nicht etwa ein Mitverschulden der Hauseigentümerin U gemäß § 254 I BGB in Ansatz zu bringen, weil diese unmittelbar vor der Revisionsöffnung des Kamins ein Reisebett abgestellt hatte. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten stellte die Metallabdeckung vor der Revisionsöffnung gerade keinen Mangel dar und war gegenüber der Hauseigentümerin auch nicht beanstandet worden. Sie durfte deswegen ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Abdeckung nicht feuergefährlich ist. Wann und unter welchen Umständen der Beklagte zu 2) sie darauf hingewiesen haben soll, dass die Revisionsklappe nicht mit Gegenständen habe zugestellt werden dürfen, lässt sich dem Beklagtenvortrag hingegen nicht entnehmen. Er ist daher auch insofern als unsubstanziiert zu bewerten und damit unbeachtlich. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2), jedenfalls wenn er die Reinigung des Kamins ordnungsgemäß selbst vorgenommen hätte, das Reisebett bemerkt und auf eine hierdurch erhöhte Brandgefahr hingewiesen hätte. Von einem beratungsgerechten Verhalten der Hauseigentümerin durch Beiseitestellen des Bettes wäre dann auszugehen. Dass sie sich vorliegend auf die Ungefährlichkeit des vor der Revisionsöffnung abgestellten Bettes verlassen hat, kann dementsprechend nicht zu Lasten der Klägerin gehen. In jedem Fall aber würde ein etwaiges Mitverschulden der Hauseigentümerin hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 2), für das der Beklagte zu 1) einzustehen hat, zurückstehen.

Der Beklagte zu 1) ist der Klägerin folglich zum Ersatz des Brandschadens in Höhe von insgesamt 96.792,69 Euro verpflichtet.

Aus den dargestellten Erwägungen heraus haftet desgleichen der Beklagte zu 2) für den eingetretenen Schaden. Der gegen ihn gerichtete Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 823 II BGB in Verbindung mit § 8 III KÜO, § 67 I 1 VVG. Er hat die ihm unmittelbar obliegende Pflicht, nach dem Kehren des Schornsteins den abgekehrten Ruß zu entfernen, verletzt und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB verstoßen. Die oben stehenden Ausführungen zur Nichtübertragbarkeit der ihm obliegenden Pflicht auf die Hauseigentümerin sowie zum Haftungsumfang gelten hier entsprechend.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 288 I 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 67 I 1 VVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1, 1. Hs. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 96.792,69 Euro

(Landgericht Kleve, Urteil v. 16.07.2006, Az. 1 O 431/03)