Gebäudeversicherung

Die im Versicherungsschein angegebene Postanschrift muss nicht mit dem versicherten Ort übereinstimmen. Auch ein angrenzendes Flurstück des Versicherungsnehmers kann von der Versicherung mit erfasst sein, wenn eine Trennung vor Ort nicht ersichtlich ist. 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die aufgrund des Schadenereignisses vom 18.01.2007 entstandenen und noch entstehenden Kosten für die Beseitigung umgestürzter Bäume auf den Flurstücken 26 und 42, sowie dem Bachlauf-Flurstück Nr. 41 (sofern hier Bäume stehen oder liegen), Gemarkung E, Flur 4 bedingungsgemäß zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 13.000,00 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten als ihrem Wohngebäudeversicherer Ausgleichung von Schäden aus einem Sturmschaden vom 18.01.2007.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 05.01.2004 unter Vermittlung der Agentur Q für das Versicherungsgrundstück C in X die Änderung einer bestehenden verbundenen Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert unter Geltung der VGB 2002 der Beklagten sowie deren Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung (Wohnflächenmodell Ein-/ Zweifamilienhäuser). Im schriftlichen Antragsformular vom 05.01.2004, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 23.07.2007) Bezug genommen wird, ist das versicherte Grundstück mit "X, C" näher bezeichnet. In Erweiterung des bestehenden Versicherungsschutzes sollten unstreitig u. a. für die versicherten Gefahren Sturm und Hagel Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück gedeckt sein.

Die Beklagte policierte mit Nachtragsversicherungsschein vom 20.01.2004. Im Versicherungsschein ist der Versicherungsort ebenfalls mit "X, C" bezeichnet. Die einbezogene Klausel Nr. 21 der Besonderen Bedingungen der Beklagten lautet:

"21. Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume

1. In Erweiterung von § 2 Nr. 1 VGB 2002 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.

2. Die Entschädigungsleistung ist begrenzt gemäß Nr. 1"

Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Nachtragsversicherungsschein vom 20.01.2004 (Anlagenhefter zur Klageschrift) sowie das geltende Bedingungswerk der Beklagten (Anlagenhefter zur Klageschrift – VGB 2002 – bzw. Anlage B2 zum Schriftsatz vom 23.07.2007 – Besondere Bedingungen –) verwiesen.

Die Klägerin ist ausweislich des Grundbuchs von E, Blatt ###, Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung E, Flur 4, Flurstücke 26, 41 und 42. Bei dem Flurstück 26 handelt es sich um die mit dem Wohnhaus der Klägerin bebaute Hof- und Gebäudefläche mit der postalischen Anschrift "C". Auf dem Flurstück 42 befindet sich ein Wald, das Flurstück 41 bezeichnet einen Bachlauf. Wegen der Einzelheiten der Lage der Grundstücke der Klägerin wird auf die in Ablichtung bei den Akten befindliche Grundkarte (Anlage B4 zum Schriftsatz vom 23.07.2007) Bezug genommen.

Am 18.01.2007 kam es auf dem Flurstück 42 durch den Sturm "Kyrill" zu Schäden durch umgestürzte Bäume, die u. a. einen auf dem Grundstück befindlichen Zaun beschädigten.

Die Klägerin meldete das Schadenereignis gegenüber der Beklagten fernmündlich, mit Telefax-Schadenmeldung vom 19.01.2007 sowie per eingeschriebenem Brief mit Formular-Schadenmeldung, wegen deren Einzelheiten auf Anlage B5 zum Schriftsatz vom 23.07.2007 verwiesen wird.

Die Agentur Q erbat von der Klägerin Hereinreichung eines schriftlichen Kostenvoranschlages, den die Klägerin unter dem 24.01.2007 durch die Fa. S in F erstellen ließ und mit Schreiben vom 29.01.2007 an die Agentur der Beklagten weiterleitete. Das Angebot der Fa. S verhält sich über Schadenbeseitigungskosten in Höhe von netto 15.750,00 € (Anlagenhefter zur Klageschrift).

Die Beklagte erbat nach Erhalt des Angebots durch ihre Landesdirektion in E2 ein Vergleichsangebot und benannte dafür zwei Firmen, u. a. die Fa. H in E2, die mit Schreiben vom 01.03.2007 mitteilte, dass sie derweil nicht über die erforderlichen Maschinen und Geräte verfüge, um die anfallenden Arbeiten auf dem Grundstück der Klägerin durchzuführen.

Mit Telefax vom 02.03.2007 teilte die Agentur der Beklagten der Klägerin mit, dass man nach Rücksprache mit dem Schadensachbearbeiter so verblieben sei, dass die Klägerin den Schaden entsprechend des bereits vorliegenden Kostenvoranschlages von der Fa. S beseitigen lassen könne. Dieser Mitteilung lag eine telefonische Abstimmung des Agenten Q mit dem Vertreter der Landesdirektion der Beklagten, dem Zeugen W, zu Grunde, die der Zeuge W in einer E-Mail vom 04.03.2007 an Q (Anlage B7 zum Schriftsatz vom 23.07.2007) dahin bestätigte, dass die Fa. S mit den Arbeiten gemäß Kostenvoranschlag vom 24.01.2007 beginnen könne, wobei Voraussetzung sei, dass sich die Bäume auf dem Versicherungsgrundstück befänden und eine schriftliche Erklärung der alternativ benannten Unternehmen über die Nichtdurchführbarkeit in Ermangelung schweren Gerätes vorgelegt würde.

Am 06.03.2007 kam es alsdann zu einer Ortsbesichtigung durch den Zeugen W, auf deren Grundlage der Zeuge W Schadenprotokoll vom nämlichen Tag fertigte, wegen dessen Einzelheiten auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Anlagenhefter zur Klageschrift = Anlage B9 zum Schriftsatz vom 23.07.2007) verwiesen wird. Zu Schadenhergang und -ursache ist unter Ziff. 3. ausgeführt:

"Auch in diesem Fall sind die Beschädigungen auf "Kyrill" zurückzuführen.

Das Vers. Grundstück umfasst ca. 6000 qm. Zur Straßenseite befindet sich die Doppelhaushälfte. Zur Rückseite schließt sich ein Wäldchen mit einem Bachlauf an.

Durch den Sturm sind einige Bäume umgeweht bzw. abgebrochen. Durch die herabstürzenden Bäume ist auch im Bachverlauf der Maschendrahtzaun z. T. beschädigt worden. Einige Bäume sind in den Bach gefallen u. versperren z. T. den Bauchlauf.

Die lt. KVA S, F, vom 24.01.07 angebotenen Arbeiten werden durch Eigenleistungen erbracht."

Unter Ziff. 4.10 ist ferner ausgeführt:

"Kopie des Bauantrages vom 06.05.98 und Auszug aus der Stadtgrundkarte vom 06.05.98 folgt."

Die Beklagte bat mit E-Mail vom 07.03.2007 von der Klägerin zudem um Übersendung eines Grundbuchauszuges, den die Klägerin per Telefax über ihren Ehemann, den Zeugen T, bereits am 06.03.2007 übersandt hatte.

Mit Schreiben vom 21.03.2007 überreichte die Beklagte der Klägerin alsdann ein Alternativangebot der Fa. Garten- und Landschaftsbau X in L vom 07.03.2007, welches sich über Beseitigungskosten in Höhe von netto 9.280,00 € verhält, und teilte zudem ohne weitere Begründung unter Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG mit, dass sie für den Schadenfall keinen Versicherungsschutz gewähren könne.

Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2007 unter Fristsetzung auf den 10.04.2007 und mit weiterem Schreiben vom 19.04.2007 unter Fristsetzung bis zum 25.04.2007 zur Zahlung auffordern. Zahlungen der Beklagten erfolgten nicht.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Ausgleichung der entstandenen Schäden auf der Grundlage des Kostenvoranschlages der Fa. S vom 24.01.2007 in Höhe von netto 15.750,00 € begehrt. Mit Schriftsatz vom 26.03.2008 hat sie ihren Klageantrag geändert. Nunmehr beantragt sie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die aufgrund des Schadenereignisses entstandenen und entstehenden Kosten für die Beseitigung der umgestürzten Bäume bedingungsgemäß zu erstatten.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Flurstück 42 sei in die Deckung einbezogen. Hierzu behauptet sie, ihr sei bei Beantragung des Versicherungsschutzes überhaupt nicht bekannt gewesen, wo exakt die Grenze zwischen den Flurstücken 26 und 42 verlaufe; die gesamte Grundbesitzung weise einen hohen Baumbestand auf, was auch Anlass der beantragten Erweiterung des Versicherungsschutzes gewesen sei, die die Agentur der Beklagten empfohlen habe. Sie behauptet ferner, die Agentur der Beklagten habe bereits am 08.02.2007 telefonisch mitgeteilt, dass die Klägerin mit dem Aufräumarbeiten beginnen könne. Entsprechend sei man in der Folgezeit verfahren, wobei Arbeiten in Eigenleistung erbracht worden seien, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die aufgrund des Schadenereignisses vom 18.01.2007 entstandenen und noch entstehenden Kosten für die Beseitigung umgestürzter Bäume auf den Flurstücken 26 und 42, sowie dem Bachlauf-Flurstück Nr. 41 (sofern hier Bäume stehen oder liegen), Gemarkung E, Flur 4 bedingungsgemäß zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Flurstück 42 sei nicht versichert, da als Versicherungsort bei Antragstellung lediglich das Grundstück mit der postalischen Anschrift "X" benannt worden sei; dieses wiederum sei mit dem Flurstück 26 identisch. Sie bestreitet, dass ihre Agentur eine sie bindende Regulierungszusage erteilt habe und behauptet, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, ihre Agentur verfüge über keine Regulierungsvollmacht. Sie bestreitet ferner, dass die Kosten gemäß Kostenvoranschlag vom 24.01.2007 ortsüblich und angemessen seien und vertritt die Auffassung, eine fiktive Abrechnung sei im Rahmen der Kostenversicherung nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig und begründet.

Die Zulässigkeit des klägerischen Feststellungsbegehrens begegnet im Hinblick auf das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse keinen Bedenken. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die klagende Partei dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen könnte, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Feststellungsklage dann zulässig bleibt, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf, was bei großen Versicherungsunternehmen stets anzunehmen ist (so ausdrücklich zuletzt BGH, Urteil vom 15.03.2006 – IV ZR 4/05; vgl. auch BGH, NJW-RR 2005, 619). Dem tritt die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung bei.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht im Rahmen der bei der Beklagten genommenen verbundenen Wohngebäudeversicherung dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigungsleistung gegen die Beklagte aus §§ 1, 149 ff. VVG i. V. m. Ziff. 21 der Besonderen Bedingungen der Beklagten zu, wonach die Beklagte in 

Erweiterung von § 2 Nr. 1 VGB 2002 Ersatz der notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung u. a. durch Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück verspricht.

Zwischen den Parteien besteht dabei kein Streit darüber, dass auf einem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück befindliche Bäume durch Einwirkung des Orkans "Kyrill" umgestürzt sind. Die Beklagte behauptet lediglich, die Schadenörtlichkeit befände sich auf dem – nach ihrer Ansicht nicht versicherten – Flurstück 42, welches unmittelbar an das Flurstück 26 grenze, das wiederum die in Versicherungsantrag und -schein als Versicherungsort bezeichnete Postanschrift "C" trage.

Mit diesem Einwand kann die Beklagte nicht gehört werden.

Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Versicherungsort nicht zwangsläufig mit der im Versicherungsschein in Bezug genommenen Postanschrift gleichzusetzen ist (vgl. BGH, VersR 1966, 673 für eine Industrie-Feuerversicherung; Kammer, Urteil vom 28.02.2006 – 2 O 256/05, juris, für eine Einbruchdiebstahlversicherung; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., G III Rn. 1; Burmann/Meyer, in: Münchener Anwaltshandbuch zum Versicherungsrecht, § 7 Rn. 41), vielmehr auf die Angaben im Versicherungsschein nur sekundär abzustellen ist, wenn sich ein für die Ermittlung des Umfangs des Versicherungsschutzes maßgeblicher abweichender Parteiwille aus den Begleitumständen des Vertragsschlusses ergibt (vgl. Martin, a. a. O.). Hieran gemessen ist auch das unmittelbar an das Grundstück der Klägerin mit der Flurstücksbezeichnung 26 angrenzende Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung 42 durch die Nachtragspolicierung der Beklagten in Deckung genommen worden. Auch das Flurstück 42 ist von dem im Versicherungsschein mit der Postanschrift "C" bezeichneten Versicherungsort erfasst, da nicht maßgeblich auf die grundbuchrechtliche Lage, sondern auf die örtlichen Gegebenheiten und den Sprachgebrauch des täglichen Lebens abzustellen ist (Martin, a. a. O., G IV Rn. 26 m. w. N.). Hiernach reicht es nach Dafürhalten der Kammer hin, dass sich die Schadenörtlichkeit auf demselben umfriedeten oder nicht umfriedeten Grundstück – im vorgenannten Sinne – wie das in der Wohngebäudeversicherung versicherte Gebäude befindet, also ein räumlicher Zusammenhang besteht (Martin, a. a. O.). Die Klägerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass sie selbst bei Beantragung des Versicherungsschutzes keine exakte Kenntnis vom Verlauf der grundbuchrechtlichen Grundstücksgrenzen gehabt habe und bei äußerlicher Betrachtungsweise ein Grenzverlauf zwischen den beiden Flurstücken nicht festgestellt werden kann.

Zutreffend weist die Beklagte allerdings – ohne dass es hierauf für die Entscheidung über den zuletzt gestellten Antrag noch ankommt – darauf hin, dass eine Abrechnung nach dem Kostenvoranschlag der Fa. S vom 24.01.2007 nicht in Betracht kommt, da die Beklagte mit der hier maßgeblichen Klausel nur Ersatz tatsächlich angefallener Kosten verspricht und die Klägerin eine hiervon abweichende Zusage der Beklagten, nach der der Kostenvoranschlag für die Entschädigungsberechnung maßgeblich sein soll, bereits nicht hinreichend dargetan hat. Insbesondere das Telefax der Agentur der Beklagten vom 02.03.2007 enthält eine solche Zusage nicht. In ihm ist lediglich die Erklärung enthalten, dass die Klägerin den Schaden entsprechend dem Kostenvoranschlag durch die Fa. S beseitigen lassen könne. Auch dem Schadenprotokoll ist eine abweichende Vereinbarung über die Abrechnung nicht zu entnehmen; es enthält lediglich die Erklärung, dass die von der Fa. S angebotenen Arbeiten in Eigenleistung erbracht werden sollen.

(Landgericht Dortmund, Urteil 15.5.2008, Az. 2 O 211/07)