Lebensversicherung

Bei der Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung muss der Versicherungsnehmer die Abtretung dem Versicherer schriftlich anzeigen. Ohne eine solche schriftliche Abtretungsanzeige ist die Abtretung unwirksam.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 42.809,76 € die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Erstattung eines von ihr an den Beklagten ausgekehrten Rückkaufswertes einer Lebensversicherung.

Die vormalige Arbeitgeberin des Beklagten, die Fa. X in M, nahm bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1978 zur Versicherungsschein-Nr. ####### auf die Person des Beklagten eine Todes- und Erlebensfallversicherung in Form einer Direktversicherung unter Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung (nachfolgend: ALB). In § 14 Abs. 4 ALB ist bedungen:

„Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche sowie Einräumung und Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sind der Gesellschaft gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte dem Vorstand schriftlich angezeigt hat.“

In § 14 Abs. 2 ALB ist vereinbart:

„Der Bezugsberechtigte erwirbt ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag, wenn die Gesellschaft den dahingehenden Antrag des Versicherungsnehmers angenommen und ihm schriftlich bestätigt hat, dass der Widerruf ausgeschlossen ist. Bis zum Eingang der Bestätigung hat der Bezugsberechtigte lediglich ein widerrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den bei den Gerichtsakten befindlichen Versicherungsschein (Bl. 29 d. A.) sowie das geltende Bedingungswerk (Bl. 30 ff. d. A.) Bezug genommen.

Im Jahre 1982 trat die Fa. X „alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag“ unter Übergabe des Versicherungsscheines zur Besicherung u. a. bestehender und künftiger Ansprüche der E AG gegen die Fa. X2, in B an die E AG ab, was der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit einer vom

Beklagten und Frau X unterzeichneten Erklärung vom 12.10.1982 (Bl. 33 d. A.) offen gelegt wurde.

In der Abtretungserklärung heißt es:

„Die Bank ist verpflichtet, nach Abdeckung Ihrer durch die Sicherungsabtretung gesicherten Forderungen die ihr abgetretenen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag oder einem etwaigen Übererlös aus der Verwertung an den Versicherungsnehmer bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Begünstigten zurückzuübertragen.“

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 06.11.1982 (Bl. 34 d. A.) gegenüber der E AG, dass sie die Abtretung vermerkt habe und wies mit weiterem Schreiben vom selben Tag (Bl. 35 d. A.) ihre Versicherungsnehmerin auf die sich aus der Abtretung nach dem BetrAVG ergebenden Rechtsfolgen hin.

Die Fa. X fiel im Jahre 2002 in Insolvenz, woraufhin der Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 07.03.2003 erklärte, dass er die Versicherungsnehmereigenschaft übernehme. Ab diesem Zeitpunkt entrichtete der Beklagte die fälligen Prämien.

Die E AG trat ihrerseits ihre der Abtretung aus dem Jahre 1982 zu Grunde liegenden Forderungen nebst hierfür bestellter Sicherheiten im Jahre 2005 an die T GmbH mit Sitz in G ab, was die T GmbH der Klägerin mit Schreiben vom 08.02.2005 anzeigte und um Mitteilung des aktuellen Rückkaufswertes der Lebensversicherung bat.

Bereits mit Schreiben vom 10.01.2005 (Bl. 13 d. A.) war der Beklagte an die Rechtsvorgängerin der Klägerin herangetreten, hatte u. a. die Lebensversicherung zur Versicherungsschein-Nr. ####### gekündigt und – nach Vorlage einer Abschrift des Versicherungsscheines – um Auskehrung des Rückkaufswertes auf ein von ihm benanntes Konto seiner Ehefrau gebeten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte daraufhin mit Schreiben vom 14.01.2005 um Vorlage einer Erklärung der E AG auf Zustimmung bzw. Freigabe ersucht, woraufhin der Beklagte unter dem 17.01.2005 eine Sicherheitenliste der E AG vom 14.01.2001 überreicht

hatte, in der die in Streit befangene Versicherung nicht enthalten war. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte alsdann mit Schreiben vom 02.02.2005 den Rückkaufswert u. a. dieser Lebensversicherung zum 01.02.2005 mit 43.809,76 € mitgeteilt und diesen Betrag auf das von dem Beklagten benannte Konto ausgezahlt.

Die T GmbH erbat ihrerseits in der Folgezeit Auszahlung des Rückkaufswertes nach erfolgter Abtretung durch die E AG, woraufhin die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihr mit Schreiben vom 26.07.2005 mitteilte, dass ihr die weitere Zession nicht durch die Berechtigte angezeigt worden sei. Mit Schreiben vom selben Tag erbat die Rechtsvorgängerin der Klägerin von der E AG in B Hereinreichung einer Freigabeerklärung. Sie erhielt – nach weiteren Schreiben vom 28.02.2006 und 13.06.2006 – von der E AG Mitteilung vom 22.06.2006, nach der sie sich im Rahmen einer Portfoliotransaktion u. a. von dem Engagement der Kreditnehmergruppe X2 getrennt und sämtliche Darlehensforderungen (einschließlich hierfür haftender Sicherheiten) an die T GmbH abgetreten habe.

Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 04.07. und 27.07.2006 unter Fristsetzung bis zum 14.08.2006 auf, den ihm ausgekehrten Rückkaufswert zu erstatten. Nach fruchtlosem Fristablauf verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit ihrer Klage weiter.

Sie ist der Ansicht, die Auszahlung des Rückkaufswertes an den Beklagten sei ohne Rechtsgrund erfolgt.

Die Klägerin beantragt – nach teilweiser Klagerücknahme – zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.809,76 € nebst 9 % Zinsen seit dem 15.08.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Abtretung aus dem Jahre 1982 und behauptet, die E AG habe im Jahre 1982 erklärt, dass die Direktversicherung nicht als Sicherheit in den Darlehenskomplex hineingenommen werden solle, da es sich um eine gesetzlich geschützte Altersversorgung handele. Die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an ihn sei unter Vorlage eines Ersatz-Versicherungsscheines erfolgt, den die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ihm im Jahre 1990 ausgestellt habe. Er ist der Ansicht, die Klägerin könne Erstattung auch bei unterstellter Wirksamkeit der Abtretung nicht verlangen, da sie in diesem Fall in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hätte. Hilfsweise erhebt er den Entreicherungseinwand und behauptet, er habe das empfangene Geld restlos für Lebensbedürfnisse aufgewandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rückzahlung des an den Beklagten ausgekehrten Rückkaufswertes aus der in Streit befangenen Lebensversicherung nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Der Beklagte hat den Rückkaufswert entweder nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, da er Berechtigter der Leistung aus der Lebensversicherung war, oder aber ihm stünde nach Rückzahlung an die Klägerin und Weiterleitung an die E AG ein Anspruch gegen diese als aufgrund der im Jahre 1982 erfolgten Abtretung Berechtigte auf Zahlung in entsprechender Höhe zu, so dass er der Klägerin unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) entgegen halten kann.

Bereits die Abtretung der seinerzeitigen Versicherungsnehmerin der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Fa. X, an die E AG in B könnte – was keiner abschließenden Entscheidung durch die Kammer bedarf – unwirksam sein, wenn dem Beklagten bereits seinerzeit ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus der Lebensversicherung eingeräumt war, da, soweit eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung besteht, der Versicherungsnehmer nicht mehr verfügungsbefugt ist (vgl. BGHZ 45, 168 = NJW 1966, 1071 = VersR 1966, 359; Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 13 ALB 86 Rn. 50). Auf das Bestehen eines unwiderruflichen Bezugsrechts weist allerdings (vgl. ansonsten § 14 Abs. 2 ALB) nur die Offenlegung der Abtretungserklärung vom 12.10.1982 (Bl. 33 d. A.) hin, die der Beklagte ausdrücklich als unwiderruflich Bezugsberechtigter unterzeichnet hat. Bei dieser Anzeige handelt es sich ihrem Wortlaut nach um eine Erklärung der damaligen Versicherungsnehmerin, mit der diese ihre Abtretung an die E AG der Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Kenntnis gebracht hat. Zwar bleibt bei der gemischten, auf den Todes- und Erlebensfall genommenen Lebensversicherung die Abtretung der aufschiebend bedingten Rechte aus der Erlebensfallversicherung möglich, wenn – wie in der Regel – die Bezugsberechtigung auflösend bedingt nur für die Todesfallversicherung bestimmt ist. Vorliegend würde der Fall aber anders liegen, da die Versicherungsleistung insgesamt dem Beklagten als versicherter Person zukommen sollte. Im Falle des Bestehens eines unwiderruflichen Bezugsrechtes für den Beklagten hätte dieserhalb die Versicherungsnehmerin die Ansprüche nicht wirksam an die E AG abtreten können. Ob die Mitunterzeichnung der Erklärung durch den Beklagten an diesem Umstand etwas ändert, ob man dieser insbesondere einen eigenen rechtsgeschäftlichen Willen des Beklagten entnehmen kann, ist fraglich, bedarf aber aus den nachstehenden Gründen keiner abschließenden Entscheidung.

War dem Beklagten hingegen nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, konnte die damalige Versicherungsnehmerin der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Ansprüche aus der Lebensversicherung abtreten.

Der Wirksamkeit der Abtretung stünde dabei nicht entgegen, dass die Lebensversicherung als Direktversicherung auf die Person des Beklagten genommen war. Im Falle einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auf den Arbeitnehmer nach den Regelungen des BetrAVG genommenen Direktversicherung bleibt der Arbeitgeber zur Abtretung berechtigt, was bereits aus dem Wortlaut des § 1b Abs. 2 S. 3 BetrAVG folgt (vgl. insoweit auch BAG, zfs 1994, 141; LG Frankfurt/Main, NJW-RR 1995, 162; Kollhosser, a. a. O., Rn. 62; Steinmeyer, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 1b BetrAVG Rn. 48; Joussen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 43 Rn. 79). Der Arbeitgeber ist lediglich aus dem zu Grunde liegenden Versorgungsverhältnis verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen und des Versicherungsfalles so zu stellen, als sei eine Abtretung nicht erfolgt, § 1b Abs. 2 S. 3 BetrAVG. Hiervon unberührt bleibt das Zuwendungsverhältnis zwischen Versicherer und Arbeitnehmer.

Der Wirksamkeit der Abtretung stünde auch § 14 Abs. 4 ALB nicht entgegen, da es sich bei der Anzeige vom 12.10.1982 um eine Erklärung der damaligen Versicherungsnehmerin als der bisherigen Verfügungsberechtigten handelt. Zwar bedarf es gem. § 14 Abs. 4 ALB der Beklagten – die Klausel entspricht inhaltlich § 13 Abs. 3 ALB 75 – einer gesonderten schriftlichen Anzeige der Abtretung durch den bisherigen Verfügungsberechtigten gegenüber dem Versicherer. Bei Fehlen einer solchen ordnungsgemäßen Anzeige ist die Abtretung nicht nur dem Versicherer gegenüber, sondern absolut unwirksam (vgl. grundlegend BGH, BGHZ 112, 387 = VersR 1991, 89; Kollhosser, a. a. O., Rn. 59; Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 42 Rn. 126, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Kammer, Urteil vom 14.02.2008 – 2 O 384/06, juris). Indes genügt eine Abtretungsanzeige auf einem von der Bank bereitgestellten Formblatt den Anforderungen des § 14 Abs. 4 ALB (= § 13 Abs. 3 ALB 75): Es handelt sich bei ihr unzweifelhaft um eine im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB formgerechte eigene Erklärung des Versicherungsnehmers, mit der er die erfolgte Abtretung gegenüber dem Versicherer anzeigt. Rechtlich ohne Bedeutung ist hierbei, ob der Versicherer selbst diese Erklärung, nachdem er sich ihr entäußert, dem Versicherer übermittelt, oder ob er sich – wie in dem der Entscheidung BGH, VersR 1999, 700 zu Grunde liegenden Fall – zur Übermittlung der Erklärung der Zessionarin als Botin bedient. In dem einen wie dem anderen Fall wäre den besonderen Erfordernissen des § 14 Abs. 4 ALB (= § 13 Abs. 3 ALB 75) Rechnung getragen. Weitergehender Erklärungen des Versicherungsnehmers – etwa einer gesonderten schriftlichen Vollmacht zur Übermittlung der Erklärung – bedarf es auch im letztgenannten Fall schon deshalb nicht, weil die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die Stellvertretung ausnahmslos an die Abgabe eigener (Willens-) Erklärungen eines Dritten anknüpfen, mithin im Falle der bloßen Übermittlung fremder Erklärungen durch Dritte nicht Platz greifen (Kammer, a. a. O.).

Die (weitere) Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung in 2005 durch die E AG an die T GmbH ist demgegenüber absolut unwirksam, da sie der Klägerin (zunächst) nicht vom bisherigen Berechtigten (im Falle der Wirksamkeit der ersten Abtretung der E AG) angezeigt wurde, § 14 Abs. 4 ALB (= § 13 Abs. 3 ALB 75). Die (spätere) Anzeige der Abtretung durch die E AG im Jahre 2006 konnte an dieser (absoluten) Unwirksamkeit nichts ändern, wobei dahinstehen kann, ob die zunächst fehlende Anzeige im Hinblick auf die Unwirksamkeitsfolge überhaupt nachgeholt werden kann. Bei Auskehrung des Rückkaufswertes an den Beklagten lag nämlich eine Anzeige der E AG unstreitig nicht vor. Die spätere Anzeige der Abtretung konnte dieser nicht mehr zur Wirksamkeit verhelfen, da der Beklagte in diesem Fall zu einem früheren Zeitpunkt ein Recht auf die Versicherungsleistung erworben hätte (vgl. zum Fall des Erstarkens des widerruflichen zum unwiderruflichen Bezugsrecht BGH, NVersZ 1999, 365).

Insoweit kommt es – bei unterstellter Wirksamkeit der ersten Abtretung – maßgeblich darauf an, ob die E AG zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Beklagten verpflichtet gewesen ist, ihm die abgetretene Forderung zurückzuübertragen. In diesem Fall könnte der Beklagte der Klägerin, die die mit der Klage verfolgte Zahlung an die E AG weiterzuleiten hätte, unzulässige Rechtsausübung entgegen halten, da die E AG ihrerseits verpflichtet wäre, die Leistung ihm alsbald zurückzugewähren (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242 Rn. 52). Dies wäre nach der der (Sicherungs-) Abtretung aus dem Jahre 1982 zu Grunde liegenden Sicherungsabrede dann der Fall, wenn – wie der Beklagte behauptet – der Sicherungszweck entweder überhaupt nicht eingetreten oder durch die (wirksame) Abtretung der zu besichernden Forderung an die T GmbH später entfallen ist. So liegt der Fall hier, da jedenfalls durch die Übertragung der zu besichernden Forderung bei der E AG der Sicherungszweck entfallen ist. Für sie bestand nach Abtretung der zu besichernden Forderung kein eigenes schutzwürdiges Bedürfnis mehr daran, die Sicherheit, deren (gewollte) Übertragung fehlgeschlagen ist, zurück zu behalten, nachdem die Sicherungsabrede – selbst bei wirksamer Abtretung beider Forderungen – nicht auf die T GmbH als Zessionarin übergegangen ist. Die durch den Sicherungsvertrag begründete fiduziarische Zweckbindung geht nämlich bei der Abtretung der Sicherheit unter, das den Sicherungsnehmer beschränkende Treuhandverhältnis nicht auf den Erwerber über (vgl. insoweit Clemente, ZfIR 2007, 737, 740 m. w. N. in Fn. 27).

Die Klage war nach alledem mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(LG Dortmund, Urt. 20.3.2008, Az. 2 O 144/07)