Kosten

Bevor Kosten entstehen, informieren wir Sie über die zu erwartende Höhe. 

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung? Wir fragen, ob die Kosten übernommen werden. Kostenlos und unverbindlich.

Beratung

Wir berechnen 75 Euro pro halbe Stunde.

Gegenüber Verbrauchern können die Gebühren für eine erste Beratung bis maximal 190 Euro (zzgl. MWSt.) ansteigen.

Eine Erstberatung ist auch telefonisch oder per E-Mail möglich.

Rechtsschutzversicherung

Wir übernehmen kostenfrei die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und prüfen vorab, ob Versicherungsschutz besteht.Sollte die Rechtsschutzversicherung Ihr Rechtsproblem nicht abdecken, teilen wir Ihnen die voraussichtlich anfallenden Kosten mit und Sie können dann in Ruhe überlegen, ob wir Ihren Fall auch ohne Versicherungsschutz bearbeiten sollen. Es entsteht für Sie somit keinerlei Kostenrisiko.

Honorarvereinbarung

In besonders gelagerten Fällen oder auf Wunsch kann eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Eine Honorarvereinbarung ist entweder auf Stundenbasis oder durch Vereinbarung einer Pauschale für die Bearbeitung des gesamten Falles möglich. Die Einzelheiten erläutern wir Ihnen gern. Sprechen Sie uns einfach darauf an.

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die (eigenen) Anwalts- und Gerichtskosten vom Staat übernommen werden. Prozesskostenhilfe bekommen Sie, wenn der beabsichtigte Prozess Aussicht auf Erfolg hat und Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für den Prozess nicht aufbringen können.

Wer Arbeitslosengeld II oder Grundsicherungsrente bekommt, ist in der Regel nicht in der Lage einen Prozess zu finanzieren und hat damit die erste Hürde bereits genommen. Ansonsten ist Prozesskostenhilfe für diejenigen interessant, die nach Abzug von Steuern, Miete, Heizkosten, besonderen Belastungen etc. auf vergleichbaren Einkommensniveau liegen. Wer darüber liegt, kann Prozesskostenhilfe in Raten bewilligt bekommen. D.h. er muss dann jeden Monat einen bestimmten Ratenbetrag zur Finanzierung des Prozesses an die Gerichtskasse zahlen.

Die Einkommensverhältnisse müssen jeweils mittels Belegen (Lohnabrechnung, Mietvertrag, Kontoauszügen etc.) glaubhaft gemacht werden. Bei den Empfängern von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherungsrente reicht der Bescheid des Sozialamtes.

Die Erfolgsaussichten werden von uns geprüft und die Prozesskostenhilfe wird (bei positiver Bewertung des Falles) von uns beantragt.

Achtung: Sollte der Prozess trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe verloren gehen, müssen die Anwaltskosten des Gegners dennoch übernommen werden, da sich die Prozesskostenhilfe nicht darauf erstreckt.